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Einführung Brennstoffemissionshandelsgesetz

Stellungnahme zur Änderung des KWKG und zur Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

 

Als kommunaler Betreiber von mehr als 150 Blockheizkraftwerken (BHKW) sind wir von den Regelungen der vom Gesetzgeber geplanten Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2020) und der Einführung des BEHGs unmittelbar betroffen. Daher möchten wir hierzu Stellung nehmen.

Durch die Einführung der Begrenzung der jährlichen Förderung gemäß KWKG 2020 auf 3.500 h bricht die KWK-Erzeugungsmenge in Variante 2 gegenüber der Basis-Variante 1 um mehr als 40 Prozent ein. Bereits in dieser Variante 2, ohne CO2-Preis, können die Kapitalkosten nicht gedeckt werden und das KWK-Projekt wird somit defizitär. Der singuläre Effekt der CO2-Bepreisung auf die Wirtschaftlichkeit ist in Variante 3 dargestellt. Es zeigt sich, dass die gestiegenen Kosten den BHKW-Betrieb mit einem Ergebnisrückgang von 80 Prozent an die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit drücken. Betrachten wir die kombinierte Wirkung in Variante 4 wird offensichtlich, dass der Betrieb eines BHKWs in Zukunft aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr möglich sein wird.

Durch die Zusammenwirkung dieser beiden wirtschaftlich nachteiligen Effekte wird das energiepolitische Ziel des KWKGs, den Anteil der ressourcenschonenden KWK-Stromerzeugung in Deutschland zu erhöhen, massiv gefährdet. Durch die einseitige Belastung der KWK auf der Kostenseite und der fehlenden Stromerlössteigung auf der Gegenseite wird sogar das Gegenteil des politischen Ziels erreicht: Die Erzeugungsmengen aus bestehenden Non-ETS-KWK-Anlagen werden durch die entstehenden Mehrbelastungen signifikant zurückgehen!

Zur Vermeidung von Marktverwerfungen und um die gewünschten energie- und umweltpolitischen Ziele dennoch zu erreichen, fordern wir:

  1. Die hocheffiziente Non-ETS-KWK wird für die anteilige Stromerzeugung von der Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung befreit.
  2. Die Begrenzung der Förderung gemäß KWK-G auf 3.500 h/a wird für Anlagen bis 1 MWel gestrichen, da die Direktvermarktungspflicht ab 100 kWel bereits marktgetrieben die reduzierte und flexibilisierte Betriebsweise fördert.
  3. Zur Flexibilisierung der kleinen Anlagen unter 100 kWel fordern wir die Abschaffung der Vergütung auf Basis des üblichen Preises (KWK-Index) und die Vergütung direkt anhand der EPEX Spot Day-Ahead Stundenauktionspreise durch den Verteilnetzbetreiber, also die Einführung einer „kleinen Direktvermarkung“.

Damit wäre die KWK-Branche weiterhin in der Lage, einen wertvollen Betrag zur effizienten und verlässlichen Wärme- und Stromerzeugung und zur Erreichung der Emissionsminderungsziele zu leisten. Dank ihrer volkswirtschaftlichen vorteilhaften dezentralen Erzeugungsstruktur und der hohen Wertschöpfung unterstützt die KWK auch regionale Wirtschaftskreisläufe und stärkt die Beschäftigung
 

Über Danpower GmbH, Potsdam:

Danpower gehört zu den führenden Energie-Lieferanten in Deutschland. Die Unternehmensgruppe, mit Hauptsitz in Potsdam, beschäftigt mehr als 400 Mitarbeiter und gehört zur enercity AG. Für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Wärmeversorgung setzt Danpower bei den eigens betriebenen Anlagen auf den Einsatz modernster Technologien und ressourcenschonender Brennstoffe, wie z. B. Biogas, Holzpellets und Restabfälle. Rund 99 % des Stroms und 49 % der Wärme, stammen aus erneuerbaren Energiequellen. Die Kunden aus Wohnungswirtschaft, öffentlichen Einrichtungen, Industrie und Gewerbe profitieren von maßgeschneiderten Energiekonzepten: von der Planung der technischen Anlagen über das Betriebsmanagement bis zur Erfassung der Verbrauchsdaten und zur Abrechnung. Weitere Informationen unter www.danpower.de.

 

Pressekontakt:

Danpower GmbH
Dr. Hartmut Liebisch, Geschäftsführer
Danpower GmbH
Otto-Braun-Platz 1
14467 Potsdam

Mail: hartmut.liebischnoSpam@danpower.de
Tel: +49 (0)331 23782 70
www.danpower.de

Stellungnahme zur Änderung des KWKG und zur Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Als kommunaler Betreiber von mehr als 150 Blockheizkraftwerken (BHKW) sind wir von den Regelungen der vom Gesetzgeber geplanten Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2020) und der Einführung des BEHGs unmittelbar betroffen. Daher möchten wir hierzu Stellung nehmen.

Potsdam, 02.04.2020: Wir begrüßen ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers, die fossilen Brennstoffemissionen mit einer Abgabe zu belasten, um somit eine Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren Brennstoffen und Technologien zu entwickeln. Den Wandel hin zu einer flexibleren Fahrweise, auch von kleinen KWK-Anlagen als Erzeugungspartner der fluktuierenden erneuerbaren Energien, befürworten wir ebenfalls. Die aktuellen Veränderungsansätze treffen jedoch die hocheffiziente Non-ETS-KWK mit übermäßiger Härte! Non-ETS-KWK sind kleine KWK-Anlagen (bis ca. 5 MWel), welche nicht dem europäischen Emissionshandel (ETS) unterliegen und daher vom BEHG nicht ausgenommen sind.

Mit den derzeit in den Entwürfen der beiden o. g. Gesetzen avisierten Maßnahmen wird sich die Wirtschaftlichkeit insbesondere von kleinen BHKW-Projekten dramatisch verschlechtern, sodass es zu einem Stillstand bei der Errichtung von Neuanlagen und zu einem massiven Einbruch der Stromerzeugung aus den betroffenen Bestandsanlagen kommen wird. Zur Verdeutlichung der jeweiligen Effekte haben wir den folgenden vereinfachten Wirtschaftlichkeitsvergleich eines 50 kWel-BHKW-Projektes aufgestellt:


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