Informationen zur Wärmepreisbremse

 

Um die stark gestiegenen Preise für Erdgas und Wärme zu begrenzen und Verbraucher sowie die Wirtschaft vor den Belastungen hoher Energiepreise zu schützen, hat die Bunderegierung Ende 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) verabschiedet. Die vorgesehenen Entlastungen finanziert der Bund aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfond zunächst bis Dezember 2023.

Das wichtigste auf einen Blick:

Wie funktioniert Die Wärmepreisbremse?

Mit der Wärmepreisbremse erhalten Sie aus den Mitteln des Bundes einen Zuschuss, den sogenannten Entlastungsbetrag. Die Höhe des Entlastungsbetrages berechnet sich aus Ihrem persönlichen Basisbedarf und der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und einem gesetzlich festgelegten Preisdeckel / Referenzpreis. Der Bund übernimmt dabei die Differenz zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis je nach Kundengruppe wie folgt: 

 

Was gilt bei einem Jahresverbrauch < 1.500.000 kWh je Entnahmestelle sowie besonderen verbrauchsunabhängigen Versorgungsfällen (§ 11 Abs. 1 EWPBG)?

Die Wärmepreisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 (vorausgesetzt zu diesem Zeitpunkt bestand ein Vertragsverhältnis). Der Preisdeckel / Referenzpreis für den Arbeitspreis beträgt: 9,5 Cent / kWh brutto  (95,00 € / MWh brutto) bezogen auf einen Basisbedarf in Höhe von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an der jeweiligen Entnahmestelle. Die verbleibenden 20 % des Verbrauchs werden nicht bezuschusst.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • alle Kunden mit einem Jahresverbrauch < 1.500.000 kWh, in der Regel z.B. Haushalte
  • Vermieter (verbrauchsunabhängig)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (verbrauchsunabhängig)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen (verbrauchsunabhängig)

 

Was gilt bei einem Jahresverbrauch > 1.500.000 kWh je Entnahmestelle (§ 14 Abs. 1 EWPBG)?

Die Wärmepreisbremse gilt ab Januar 2023. Der Preisdeckel / Referenzpreis für den Arbeitspreis beträgt: 7,5 Cent / kWh netto (75,00 € / MWh netto) bezogen auf einen Basisbedarf in Höhe von 70 % der Liefermenge 2021 an der jeweiligen Entnahmestelle. Die verbleibenden 30 % des Verbrauchs werden nicht bezuschusst.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die Wärme beziehen und keine Entlastung nach § 11 Abs. 1 EWPBG erhalten, insbesondere Industrie, Gewerbe und zugelassene Krankenhäuser.

 

Was gilt bei Wärmebezug in Form von Dampf (§ 14 Abs. 2 EWPBG)?

Die Wärmepreisbremse gilt ab Januar 2023. Der Preisdeckel / Referenzpreis für den Arbeitspreis beträgt: 9,0 Cent / kWh netto (90,00 € / MWh netto) bezogen auf einen Basisbedarf in Höhe von 70 % der Liefermenge 2021 an der jeweiligen Entnahmestelle. Die verbleibenden 30 % des Verbrauchs werden nicht bezuschusst.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die verbrauchsunabhängig Wärme in Form von Dampf beziehen, insbesondere Industrie. 

 

Wie erhalte ich die Entlastung?

Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – Ihre monatlichen Abschläge bzw. Ihre Monatsabrechnungen sinken ab dem 1. März 2023 automatisch um den (vorläufigen) Entlastungsbetrag. Über die konkreten Entlastungen werden Sie zeitnah und detailliert in einem persönlichen Anschreiben informiert.

 

Energie sparen lohnt sich

Die Wärmepreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Wärmepreisen für den nach dem EWPBG festgelegten Verbrauchsanteil. Für jede Kilowatt- / Megawattstunde Wärme über den subventionierten Teil hinaus, ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu bezahlen. Eine Einsparung gegenüber dem prognostizierten Wärmeverbrauch reduziert die Belastung zudem. Denn jede eingesparte Kilowatt- / Megawattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis ein. 

 

Nähere Informationen zur Wärmepreisbremse für unsere Wärmekunden

 


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