Störfallanlagen

 

Öffentlichkeitsinformation gemäß 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) dient der Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung von Störfallauswirkungen.

Die 12. BImSchV teilt genehmigungs- und nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen in Gefährdungsklassen ein. Entscheidend ist hierbei die Lager-Menge an gefährlichen Stoffen der Stoffliste im Anhang I der 12. BImSchV. Für Biogas als entzündbares Gas (Anhang I, Stoffliste 1.2.2.) gelten die Mengenschwellen von 10.000 kg (untere Gefahrenklasse) bzw. 50.000 kg (obere Gefahrenklasse). Bei Überschreiten dieser Mengenschwelle gilt die Anlage als Störfallanlage und unterliegt gesonderten Betreiberpflichten. Dazu gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen möglicher Störfälle (§§ 3–5 12. BImSchV) auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit (§§ 6–12 12. BImSchV).

Letzteres erfolgt mit den folgenden Dokumenten in Anlehnung an den Anhang V der 12. BImSchV zur Information der Öffentlichkeit.

 

 


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